Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1 Geltungsbereich

  1. Die nach­ste­hen­den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB) gel­ten für alle Ver­trä­ge, Lie­fe­run­gen und sons­ti­gen Leis­tun­gen zwi­schen der EUROMOOS GmbH (nach­fol­gend „Ver­käu­fer“) und ihren Kun­den (nach­fol­gend „Käu­fer“).
  2. Die AGB gel­ten aus­schließ­lich für Unter­neh­mer im Sin­ne von $§ 14$ BGB.
  3. Abwei­chen­de, ent­ge­gen­ste­hen­de oder ergän­zen­de AGB des Käu­fers wer­den, selbst bei Kennt­nis, nicht Ver­trags­be­stand­teil, es sei denn, ihrer Gel­tung wird durch den Ver­käu­fer aus­drück­lich schrift­lich zugestimmt.

 

2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Ange­bo­te des Ver­käu­fers sind frei­blei­bend und unverbindlich.
  2. Ein Ver­trag kommt erst durch die schrift­li­che Auf­trags­be­stä­ti­gung des Ver­käu­fers oder durch die Aus­lie­fe­rung der Ware zustande.

 

3 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Prei­se ver­ste­hen sich, soweit nicht anders ver­ein­bart, ab Lager (EXW [Ort]) und zuzüg­lich der gesetz­li­chen Umsatz­steu­er, Zöl­len, Gebüh­ren und Verpackungskosten.
  2. Zah­lun­gen sind, sofern nichts ande­res ver­ein­bart ist, sofort ohne Abzug fällig.
  3. Bei Zah­lungs­ver­zug gel­ten die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen ($§§ 286, 288$ BGB).

 

4 Lieferung, Lieferzeit und Gefahrübergang

  1. Mit­tei­lung der Lie­fer­frist: Die vom Ver­käu­fer mit­ge­teil­ten Lie­fer­ter­mi­ne und Lie­fer­fris­ten sind aus­schließ­lich annä­hern­de Anga­ben und unver­bind­lich, es sei denn, sie wur­den vom Ver­käu­fer aus­drück­lich und schrift­lich als ver­bind­lich zugesagt.
  2. Pro­duk­ti­ons- und Import­ri­si­ko: Ins­be­son­de­re auf­grund der Abhän­gig­keit von exter­nen Fak­to­ren wie Wit­te­rungs­ein­flüs­sen, Import­ab­läu­fen, Zoll­kon­trol­len und dem Moos-spe­zi­fi­schen Pro­duk­ti­ons­pro­zess (Ern­te, Rei­ni­gung, Kon­ser­vie­rung) stel­len alle Lie­fer­zeit­an­ga­ben eine vor­aus­sicht­li­che Dau­er dar.
  3. Die Lie­fe­rung erfolgt, sofern nicht anders ver­ein­bart, ab Lager (EXW). Die Gefahr des zufäl­li­gen Unter­gangs und der zufäl­li­gen Ver­schlech­te­rung der Ware geht auf den Käu­fer über, sobald die Sen­dung an die den Trans­port durch­füh­ren­de Per­son über­ge­ben wor­den ist oder zwecks Ver­sen­dung das Lager des Ver­käu­fers ver­las­sen hat.
  4. Im Fal­le von Import-/Ex­port­ge­schäf­ten gel­ten die ver­ein­bar­ten Inco­terms (z.B. FCA, CIF, DAP).

 

5 Eigentumsvorbehalt (Erweitert und Verlängert)

  1. Ein­fa­cher Eigen­tums­vor­be­halt: Die gelie­fer­te Ware bleibt bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung aller gegen­wär­ti­gen und künf­ti­gen For­de­run­gen aus der gesam­ten Geschäfts­be­zie­hung (Haupt­for­de­run­gen, Neben­for­de­run­gen und Kos­ten) Eigen­tum des Ver­käu­fers (Vor­be­halts­wa­re).
  2. Verarbeitung/Vermischung: Ver­ar­bei­tet der Käu­fer die Vor­be­halts­wa­re, so erfolgt die Ver­ar­bei­tung für den Ver­käu­fer, der unmit­tel­bar Eigen­tü­mer der neu­en Sache wird. Bei der Ver­ar­bei­tung, Ver­bin­dung oder Ver­mi­schung mit ande­ren, dem Ver­käu­fer nicht gehö­ren­den Waren, erwirbt der Ver­käu­fer Mit­ei­gen­tum an der neu­en Sache im Ver­hält­nis des Rech­nungs­wer­tes der Vor­be­halts­wa­re zum Wert der ande­ren ver­wen­de­ten Waren zur Zeit der Verarbeitung.
  3. Vor­aus­ab­tre­tung: Der Käu­fer ist zur Wei­ter­ver­äu­ße­rung der Vor­be­halts­wa­re im ord­nungs­ge­mä­ßen Geschäfts­gang berech­tigt. Er tritt bereits jetzt alle For­de­run­gen in Höhe des Fak­tu­ra-End­be­tra­ges (ein­schließ­lich Mehr­wert­steu­er) an den Ver­käu­fer ab, die ihm aus der Wei­ter­ver­äu­ße­rung gegen sei­ne Abneh­mer oder Drit­te erwach­sen, unab­hän­gig davon, ob die Vor­be­halts­wa­re ohne oder nach Ver­ar­bei­tung wei­ter­ver­kauft wor­den ist. Der Ver­käu­fer nimmt die­se Abtre­tung an.

 

6 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

  1. Der Käu­fer ist ver­pflich­tet, die Ware unver­züg­lich nach Ablie­fe­rung zu unter­su­chen und offen­kun­di­ge Män­gel dem Ver­käu­fer schrift­lich anzu­zei­gen. Bei Moos als Natur­pro­dukt sind bran­chen­üb­li­che Abwei­chun­gen in Far­be, Gewicht und Struk­tur zuläs­sig und stel­len kei­nen Man­gel dar.
  2. Die Gewähr­leis­tungs­frist beträgt ein Jahr ab Lieferung.
  3. Die Haf­tung des Ver­käu­fers für leich­te Fahr­läs­sig­keit wird aus­ge­schlos­sen, sofern kei­ne wesent­li­chen Ver­trags­pflich­ten ver­letzt wer­den (Kar­di­nal­pflich­ten).

 

7 Exportkontrolle und Zoll

  1. Der Käu­fer ver­pflich­tet sich zur Ein­hal­tung aller anwend­ba­ren natio­na­len und inter­na­tio­na­len Export- und Import­be­stim­mun­gen (ein­schließ­lich CITES, EU-Holz­ver­ord­nung, etc.).
  2. Der Käu­fer ist für die Ein­ho­lung aller erfor­der­li­chen behörd­li­chen Geneh­mi­gun­gen und Lizen­zen selbst verantwortlich.

 

8 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Es gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land unter Aus­schluss des UN-Kauf­rechts (CISG).
  2. Als Gerichts­stand wird für alle Strei­tig­kei­ten aus dem Ver­trags­ver­hält­nis der Sitz des Ver­käu­fers vereinbart.

 

9 Salvatorische Klausel

  1. Soll­ten ein­zel­ne Bestim­mun­gen die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen ganz oder teil­wei­se unwirk­sam oder undurch­führ­bar sein oder wer­den, so wird hier­durch die Gül­tig­keit der übri­gen Bestim­mun­gen nicht berührt. An die Stel­le der unwirk­sa­men oder undurch­führ­ba­ren Bestim­mung soll die­je­ni­ge wirk­sa­me und durch­führ­ba­re Rege­lung tre­ten, deren Wir­kun­gen der wirt­schaft­li­chen Ziel­set­zung am nächs­ten kom­men, die die Ver­trags­par­tei­en mit der unwirk­sa­men bzw. undurch­führ­ba­ren Bestim­mung ver­folgt haben. Die vor­ste­hen­de Rege­lung gilt ent­spre­chend für den Fall, dass sich die Ver­ein­ba­rung als lücken­haft erweist.